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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Bundesgremium
der Versicherungsmakler und Berater 7. März 2001
Der Versicherungsmakler
(kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit
seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig,
hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach
dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem
mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche
Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung
des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt
eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund
der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung
ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere
nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung
des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:
das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch
die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung,
seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen,
die Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach
§ 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach
§ 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende
Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden,
zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben,
die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig
sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen
und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen,
relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig
bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten
Veränderungen, insbesondere Adreßänderungen, Änderungen der Tätigkeit,
Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert
schriftlich bekanntgeben. Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung
durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom
VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der
Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass
zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch
den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle
durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit
dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen
an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis
bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen kann.
3. Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle
ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der
Haftungsausschluß nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften
ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen
Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen
Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb
von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens
gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab
Abschluß des schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK
oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine
Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine
Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung
zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB
notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung
in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision,
darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt
und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort
seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung
- anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher
Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die
Geltung der übrigen Punkte der AGB.
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